➜ Hauptregion der Seite anspringen
akademie.naturfreunde.at
Über uns
Anmeldeinfo
Aus- & Fortbildungen
Shop
Ausrüstung
Publikationen
Bohrhaken-Sortiment
Tätigkeitsbericht
my.naturfreunde.at
Weitere Websites der Naturfreunde
Bundesorganisation
Bundesländer
Naturfreunde Burgenland
Naturfreunde Kärnten
Naturfreunde Niederösterreich
Naturfreunde Oberösterreich
Naturfreunde Salzburg
Naturfreunde Steiermark
Naturfreunde Tirol
Naturfreunde Vorarlberg
Naturfreunde Wien
Fachbereiche
Akademie
Schitouren-w3
Naturfreundejugend
Naturfreunde Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH
Umwelt- & Naturschutz
Hütteninfo
Sportklettern
Naturfreunde Foto
Kanusport
Bundeslehrkader Schneesport
Alpinkader
Alpinistengilde
akademie.naturfreunde.at
Bundesorganisation
Bundesländer
Naturfreunde Burgenland
Naturfreunde Kärnten
Naturfreunde Niederösterreich
Naturfreunde Oberösterreich
Naturfreunde Salzburg
Naturfreunde Steiermark
Naturfreunde Tirol
Naturfreunde Vorarlberg
Naturfreunde Wien
Fachbereiche
Akademie
Schitouren-w3
Naturfreundejugend
Naturfreunde Reisebüro & Freizeitbetriebe GmbH
Umwelt- & Naturschutz
Hütteninfo
Sportklettern
Naturfreunde Foto
Kanusport
Bundeslehrkader Schneesport
Alpinkader
Alpinistengilde
my.naturfreunde
Intranet
Über uns
Anmeldeinfo
Aus- & Fortbildungen
Shop
Ausrüstung
Publikationen
Bohrhaken-Sortiment
Tätigkeitsbericht
Akademie
Ausbildungsunterlagen
Übungsleiter Sportklettern Indoor
Rechtsrahmen und Verantwortungen
Haftung von ÜL*innen
Haftung von ÜL*innen
Rechtliches „Einstehen müssen“ für ihr/sein Tun oder Unterlassen
Bei Unfällen geht es meistens um Haftungen für UNTERLASSUNGEN - Unterlassungsdelikte sind Delikte bei denen Straftaten durch reines Nichtstun begangen wird
Haftung nur bei
Garantenstellung
:Der Garant hat die Pflicht, Schaden vom/von der TN*in abzuwenden. Für einen Garanten gilt die Pflicht, zu verhindern, dass der/die TN*in - auch ohne sein Zutun - verletzt wird.
Gesetz (Eltern, Kinder, Ehegatten, Bergführergesetze)
Freiwillige oder tatsächliche Pflichtenübernahme -
Kurstätigkeit
(auch bei faktischen Handlungen: Ausschreibung, Organisation, Leihausrüstung)
Gefahrengemeinschaft (Seilschaft, Tauchgang)
enge natürliche Verbundenheit (Lebensgemeinschaft, Geschwister)
Ingerenzprinzip: Wer eine Gefahrensituation schafft, muss weiterhandeln, bis die Gefahr beseitigt ist
Haftung nur bei Zumutbarkeit: Die Einhaltung der geforderten Sorgfalt muss auch zumutbar sein. Damit werden außergewöhnliche Situationen berücksichtigt.
Angebotssuche