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Verantwortung von ÜL*innen

Altersgrenze für die selbständige Tätigkeit als ÜL*in bei Vereinsveranstaltungen ist das vollendete 18. LJ

Sorgfaltspflicht/Sorgfaltsmaßstab

  • Der/die ÜL*in ist verpflichtet, mit derjenigen Sorgfalt zu handeln, zu der er/sie nach den Umständen verpflichtet und nach seinen/ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist
  • Handeln entsprechend der Maßfigur, d.h. entsprechend der jeweiligen Ausbildung Gefahren und Risiken erkennen und notwendige Maßnahmen ergreifen
  • und die ihm/ihr zuzumuten ist
  • Kenntnis und Umsetzung von Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen

Sorgfaltsverstoß – Bedingungen und Einschränkungen

  • Kausalität:
    Sorgfaltsverstoß muss ursächlich für den Unfall und die Körperverletzung sein
    • Spalt zwischen Matten/Zusammenstoß der Matten ist nicht überdeckt
    • Freihalten des Sturzraumes
  • Erlaubtes Risiko:
    Das zwangsläufig mit der Sportart verbundene Risiko wird toleriert – keine Rechtswidrigkeit
  • Zumutbarkeit:
    eine umfängliche Überprüfung der Klettergriffe der Trainingsrouten ist nicht zumutbar. Die Sichtprüfung der Umlenker jedoch schon

Objektiver Sorgfaltsverstoß

  • Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen; z.B. Straßenverkehrsordnung, Bergführergesetze……..)

  • Verkehrsnormen: Allgemein anerkannte Verhaltensregeln (Kletterregeln, Ausbildungsstandards, Verhalten im Notfall,… )
    • Mehrzahl der tätigen Institutionen gelehrt
    • In Literatur flächendeckend verbreitet
    • Durch eine Mehrzahl der im Sport Tätigen angewandt

  • Orientierung an der "Maßfigur“: Wie hätte sich in der konkreten Situation ein durchschnittlich sorgfältiger Übungsleiter verhalten?

Subjektiver Sorgfaltsverstoß

  • ÜL muss geistig und körperlich in der Lage sein, die objektiv geforderte Sorgfalt einzuhalten

  • Fort-/Weiterbildungspflicht  - ACHTUNG: Einlassungsfahrlässigkeit

Altersgemäße Selbstverantwortung der TN*innen

 

ÜL*innen sind ehrenamtliche Funktionäre unseres Vereins. Sie sind für die qualifizierte Durchführung und den fachlichen, methodisch-didaktischen Unterricht verantwortlich.  Zudem tragen sie die Verantwortung für Gefahren und Risiken, welche die Kurs-/Veranstaltungsteilnehmer aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nicht erkennen können. Organisatorische Aufgaben wickeln diese in Kooperation mit dem Veranstalter (BO, LO, OG) ab.

 

Für einen reibungslosen Verlauf eines Kurses/einer Verantaltung ist ein hohes Maß an Kooperation zw. ÜL*in und TN*innen und einem Grundmaß an Eigenverantwortung der Teilnehmer nötig.

Dies betrifft vor allem

  • den Gesundheitszustand und die körperliche Leistungsfähigkeit
  • die eigene ordnungsgemäße und funktionelle moderne Sportausrüstung
  • Pünktlichkeit und ein rücksichtvolles Miteinander und eine offene Kommunikation in der Gruppe.

ÜL*innen sind erster Ansprechpartner in der Gruppe. Sie sind umgehend über Probleme und besondere Herausforderungen zu informieren.

Gem. Jugendschutzgesetz (=Landesgesetz) besteht für  Kinder/Jugendliche Aufsichtspflicht

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